Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Lukas Scherzenlehner Einzelunternehmen (in der Folge kurz „Aqua Fix“ genannt)
Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gelten für die Erbringung von Leistungen bzw. Lieferungen die folgenden Bedingungen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für Aqua Fix nur verbindlich, wenn Aqua Fix diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die Geschäftsbedingungen von Aqua Fix gelten auch, wenn sich der Auftraggeber nicht darauf bezieht, oder auf seine eigenen Bedingungen verweist. Falls der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen von Aqua Fix nicht schon früher anerkannt hat (z.B. mit Annahme des Angebotes bzw. mit Auftragserteilung), anerkennt der Auftraggeber diese jedenfalls mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung oder durch die Erfüllung der Lieferung und Leistung. Diese AGB sind auf der Website www.aquafix.at zugänglich. Für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher ist, gehen unabdingbare gesetzliche Bestimmungen, den hier gegenständlichen AGB, vor. Die restlichen Teile der AGB bleiben aber unbeschadet des Umstands, dass Verbraucherrecht anderen Teilen vor geht, in ihrer Gültigkeit und Wirksamkeit unberührt.
II. Zustandekommen des Vertrages / Auftragsbestätigung Ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen oder Lieferungen kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Aqua Fix zustande. Mündliche (fernschriftliche oder vergleichbare) Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der beidseitigen schriftlichen Bestätigung. Die von Aqua Fix erbrachte Leistung gilt als übergeben/geliefert (Übergabe/ Lieferung/Versand), sobald die Ware bei Lieferungen dem Auftraggeber übergeben oder an diesen zum Versand aufgegeben ist oder bei Leistungen alle von Aqua Fix zu erbringenden Tätigkeiten abgeschlossen sind und Aqua Fix die Fertigstellung dem Auftraggeber mündlich oder schriftlich meldet. In diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über.
III. Maßgebliche Bestimmungen für die Erbringung von Leistungen
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungen.
Aqua Fix haftet für die im Rahmen der Erbringung der Leistung verursachten Schäden und Mangelfolgeschäden ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Aqua Fix hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung Aqua Fix´s ist der Höhe nach mit der Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung (EUR 3
Mio.) begrenzt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ebenso ausgeschlossen, wie Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden, insoweit letztere nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Den Nachweis, dass Aqua Fix Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, muss jedenfalls der Auftraggeber erbringen. Schadenersatzansprüche verjähren 12 Monate nach Übergabe/Lieferung der von Aqua Fix erbrachten Leistung. Kosten für eventuelle Flur-, Ernte- und sonstige Schäden bzw. Folgeschäden der Grundbenützung trägt der Auftraggeber. Aqua Fix übernimmt keinerlei Haftung oder sonstige Schadenersatzansprüche für die vom Auftraggeber oder von Dritten erbrachten Leistungen. Beeinträchtigungen der Leistungen von Aqua Fix während der Leistungserbringung durch einen Dritten (z.B. durch einen anderen Auftragnehmer) sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aqua Fix von etwaigen Schadenersatzansprüchen seitens Dritter, im Falle der uneingeschränkten oder eingeschränkten Weiterverwendung der Leistungen von Aqua Fix, frei zu halten.
IV. Maßgebliche Bestimmungen für Lieferungen
(1) Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle beweglichen Sachen 24 Monate ab Übergabe oder Versand an den Auftraggeber. Die Beweislast dafür, dass die von Aqua Fix erbrachte Leistung im Zeitpunkt der Übergabe/Lieferung mangelhaft war, trifft jedenfalls den Auftraggeber. Für den Fall, dass die Ware im Zeitpunkt der Lieferung/Übergabe mangelbehaftet war, ist Aqua Fix nach seiner Wahl berechtigt, die Mängel zu beheben oder die Ware auszutauschen. Über die Verbesserung (Mangelbehebung) durch Aqua Fix hinaus gehende Ansprüche (Preisminderung, Wandlung, Austausch, Ersatzvornahme, Schadenersatz) können vom Auftraggeber erst geltend gemacht werden, wenn drei Verbesserungsversuche gescheitert sind, oder Aqua Fix erklärt, die Mängel nicht zu verbessern oder nicht verbessern zu können. Verbesserungsversuche sind am Sitz von Aqua Fix oder – nach Wahl Aqua Fix´s – am gewöhnlichen Aufenthaltsort des zu verbessernden Gegenstandes durchzuführen. Entscheidet Aqua Fix, dass die Verbesserung am Sitz Aqua Fix´s vorgenommen wird, hat der Auftraggeber auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die zu verbessernde Ware an den Sitz Aqua Fix´s geliefert und von dort nach Erledigung der Verbesserung auch wieder abgeholt wird. Die von Aqua Fix erbrachte Leistung ist durch den Auftraggeber unverzüglich nach der Lieferung/Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/ Übergabe zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Untersuchung und/oder die fristgerechte Rüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB ) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen.
Fehllieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Versanddatum, schriftlich anzuzeigen. Fehlmengen werden unmittelbar nach deren schriftlicher Rüge innerhalb der üblichen Lieferfristen ausgeglichen.
Werden Änderungen der qualitativen und quantitativen Leistungsmodalitäten (z.B. bezüglich der technischen Ausführung) vom Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages verlangt, ist das beidseitige Einvernehmen vor Erbringung der Leistung schriftlich zu vereinbaren. Aqua Fix ist zur Erbringung dieser geänderten Leistungsmodalitäten nicht verpflichtet. Nimmt Aqua Fix diese geänderten Leistungsmodalitäten jedoch an, so hat der Auftraggeber alle mit der Änderung dieser Leistungsmodalitäten zusammenhängenden Kosten , wie auch die aus Terminverschiebungen resultierende Aufwendungen zu tragen. Die Höhe der Kosten sowie die Festlegung neuer Ausführungsfristen obliegen Aqua Fix.
Die im Angebot und im Vertrag festgelegte Leistungszeit insbesondere für die Erbringung von Leistungen basiert auf einer von Aqua Fix objektiv einschätzbaren Leistungsfrist und ist unverbindlich. Aqua Fix weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungsfristen sich grundsätzlich verändern können. Verändern unvorhersehbare oder auch nicht bekannte Umstände die Dauer der Leistungsfrist, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Verlängert sich die Dauer der Leistungsfrist aufgrund dieser Umstände, werden die entsprechenden Mehraufwendungen gemäß Punkt IX abgerechnet.
Für den Fall, dass abweichend zu Pkt. VI. verbindliche Leistungsfristen vereinbart werden, gilt folgendes: Kann Aqua Fix die im Vertrag vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten, und wird auch die schriftlich bestätigte Nachfrist, aus Gründen die ausschließlich Aqua Fix zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt Verzugsschaden geltend zu machen. Den Nachweis, dass den Verzug Aqua Fix zu vertreten hat, ist vom Auftraggeber beizubringen. Die Höhe des Verzugsschadens wird mit 0,5% je Woche bis zum Betrag von 2,5% des vereinbarten netto Auftragswertes limitiert.
Darüberhinausgehende Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn Aqua Fix Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Auch diesbezüglich trifft die Beweislast den Auftraggeber. Die Summe aller Ansprüche aus Verzug und darüber hinausgehende Ansprüche, ist mit der Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung, max. jedoch mit dem Auftragwert begrenzt. Insbesondere befreit Aqua Fix Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand und alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder Lieferung. Dies gilt auch, wenn Aqua Fix zum Zeitpunkt des Eintritts der Störung in Verzug war. Aqua Fix behält sich das Recht vor, in Fällen der höheren Gewalt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen kein Recht auf Schadenersatz.
Erfüllungsort der Leistung ist in Abweichung zu dem im Auftrag genannten Leistungsort vereinbarungsgemäß stets 4060 Leonding.
Leistungen Aqua Fix´s werden, unbeschadet anderslautender Einzelvereinbarungen abgerechnet, wie folgt:
(1) Nur die im Angebot und im Vertrag festgesetzten Arbeitspreise werden verrechnet. Die Tagessätze basieren jeweils auf 8 Stunden pro Tag (Mo-Fr). Die Tagessätze werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Sätze, gemäß dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, berechnet, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Preis im Auftrag schriftlich vereinbart ist. Leistungen, für die kein Tagessatz oder auch kein Pauschalpreis vereinbart ist, werden (nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand, welcher im Bautagesbericht oder in anderer schriftlicher Form festgehalten ist) auf Grundlage der Stundensätze abgerechnet.
(2)
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Tauchzeit pro Arbeitstaucher max. 3 Stunden pro Tag nicht überschreiten darf. Aqua Fix behält sich vor, für Aufträge deren Leistungsumfang mindestens 5 Arbeitstaucher erforderlich macht, einen Bauleiter zusätzlich einzusetzen und diesen mit dem Stundensatz eines Arbeitstauchers zu verrechnen. Wegzeiten vom Sitz Aqua Fix´s zum Einsatzort werden mit einem gesonderten Stundensatz pro Mann inkl. Fahrzeug abgerechnet. Fahrtkosten, Tagesauslösen und Nächtigungsgelder/Hotelkosten, sowie sonstiger Aufwand, werden gesondert in Rechnung gestellt. Sollte darüber keine gesonderte Vereinbarung schriftlich erfolgt sein, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätze, die auf der Website www.aquafix.at eingesehen werden können.
(3) Über den Tagessatz anfallende Stunden hinaus, werden als Überstunden, unter Berücksichtigung eines 50%igen Zuschlages auf den jeweiligen Stundensatz, abgerechnet. An Samstagen geleistete Stunden werden ebenfalls unter Berücksichtigung dieses 50%igen Zuschlages auf den jeweiligen Stundensatz, Sonntage unter Berücksichtigung eines 100%igen Zuschlages auf den jeweiligen Stundensatz, abgerechnet. Nachtzuschläge zwischen 20.00 Uhr und 04.00 Uhr werden mit 75% Zuschlag und zwischen 04.00 Uhr und 06.00 Uhr mit 50% Zuschlag verrechnet. Basis dafür sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätze.
(4) Sonstiger Sachaufwand, welcher im Rahmen der Erfüllung des Auftrages notwendig wird, wie z.B. der Einsatz von Werkzeugen (Hilti, Schneidbrenner, Schweißgerät, Schweiß- und sonstige Verbrauchsmaterialien, Schlagschrauber, Flex, Schleifer, Tojopumpe, etc.) sowie der Einsatz von Helmkamera, Arbeitsboot, Schwimmstege, Airlift, u.a., werden gesondert, nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, sofern diese nicht in einer ARBEITSPAUSCHALE enthalten sind.
(1) Rechnungen aller Art – wie Abschlags(Teil)Rechnungen (das sind Rechnungen zum Zweck der Erwirkung von Anzahlungen, Teilzahlungen und dergleichen) und Schlussrechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Rechnungsdatum.
(2) Die Zahlungen gelten erst dann als erfüllt, wenn Aqua Fix endgültig über den Gesamtrechnungsbetrag verfügen kann. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz Aqua Fix´s.
(3) Aqua Fix behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung jeweils früherer, noch nicht beglichene Rechnungen, unter Anrechnung von Verzugszinsen, zu verwenden.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Aqua Fix berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe (4% gegenüber Verbrauchern und 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Unternehmern, jeweils per anno) zu verrechnen.
(5) Die Lieferung und Leistung bleibt Eigentum der Fa. Aqua Fix, solange der Auftraggeber nicht seine gesamtenVerbindlichkeiten aus dem Vertrag heraus mit Aqua Fix erfüllt hat.
(6) Etwaige Gegenforderungen des Auftraggebers können grundsätzlich nicht von den Rechnungsforderungen der Fa. Aqua Fix in Abzug gebracht werden (Aufrechnungsverbot). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Linz Land (Linz). Aqua Fix hat jedoch wahlweise das Recht, den Vertragspartner auch vor den Gerichtsständen in dem Land in dem der Auftraggeber seine Niederlassung hat, zu belangen. Es ist Österreichisches Recht unter Ausschluss des IPRG und des UN-Kaufrechts anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.